Satzung des Ski-Club Aalen e.V.

Satzungsneufassung vom 09.05.2012

Satzung des Ski Club Aalen e. V.

§ 1 Name, Sitz, Vereinsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Ski-Club Aalen e. V." (SCA).
(2) Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Aalen.
(3) Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landes¬sportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
(4) Das Vereinsjahr dauert vom 1. Oktober bis zum 30. September des folgenden Jahres. Das Übergangsjahr des Vereins bis zur Umstellung des Geschäftsjahr auf den neunen Rhythmus beginnt am 01.04.2012 und endet am 30.09.2012.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Clubs

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.
(3) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Er widmet sich insbesondere der Pflege und Ausübung des Ski-und Wintersports des ganzjährigen Sports und der Wahrung der allgemeinen sportlichen Belange, auch durch sport¬liche Veranstaltungen sowie durch Trainings- und Fortbildungskurse.
(4) Im Rahmen dieser Zweckbestimmung, pachtet der Verein Berghütten, die an die Mitglieder und ihre Freunde und Bekannte untervermietet werden.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt¬schaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwen¬det werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass dem Vorstand für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (ordentliche Mitglie¬der) und Personenvereinigungen (außerordentliche Mitglieder) sein. (2) Der Verein hat ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(3) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages an den Verein.
(4) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des darauffolgenden Monats, in dem sie beantragt wird. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein Jahr.
(5) Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung zwischen außerordentlichem Mitglied und Vorstand des Vereins festgelegt.
(6) Personen, die sich um die Förderung des Vereinszwecks beson¬ders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung, insbesondere auch aus der Zweckbestimmung des Vereins ergeben.
(2) Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
(3) Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nur im Rahmen des zwischen dem Württembergischen Landessportbund und dem jeweiligen Sport¬versicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrages.
(4) Jedes ordentliche Mitglieder über 16 Jahre Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht.
(5) Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. (6) Außerordentliche Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Sie sie können ohne Stimmrecht und ohne aktives und passives Wahlrecht an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilnehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den Württembergi¬schen Landessportbund.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Geschäftsjahres. Die Mindest-Mitgliedsdauer von einem Jahr muss erfüllt sein.
(3) Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Ausschuss beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied
a) mit der Zahlung eines Beitrages für länger als ein Jahr im Rück¬stand ist,
b) die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt,
c) Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder
d) sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält.

(3) Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das betroffene Mitglied kann gegen den Ausschluss mit einer Frist von einem Monat, gerechnet ab Zugang der schriftlichen Mitteilung, Einspruch erheben. Der Einspruch bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform und ist an den Vorstand zu richten. Die nächste ordentliche Hauptversammlung entscheidet über die Wirksamkeit des Ausschlusses mit einfacher Mehrheit. Bis zur Entscheidung der Haupt¬versammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
(4) Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand getroffenen Vereinbarung.

§ 6 Beiträge

(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung für das jeweils folgende Vereinsjahr festgelegt. Die Mitgliederversammlung kann eine Aufnahmegebühr, Zusatzbeiträge und Umlagen festsetzen. Über Stundungen oder Erlasse entscheidet der Vorstand.
(2) Die Beiträge werden stets im Dezember des Vereinsjahres fällig.
(3) Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch beson¬dere Vereinbarung zwischen außerordentlichem Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.
(4) Ehrenmitglieder sind auf Antrag beitragsfrei.

§ 7 Organe der Clubs

Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Ausschuss
4. der Vorstand im Sinne des § 26 BGB

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) In den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres wird die ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt. Sie ist vom ersten Vorsitzen¬den, bei dessen Verhinderung durch einen der weiteren Vorsitzenden durch ein Rundschreiben in Textform und in der örtlichen Presse zu veröffentlichen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
(2) Die Hauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstands,
b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstands und der Mitglieder des Ausschusses,
d) Beratung und Beschlussfassung über vom Vorstand wegen ihrer Bedeutung auf die Tagesordnung gebrachte Angelegenheiten,
e) Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstands und der § 9 Ziffer 1 b bis i bezeichneten Mitglieder des Ausschusses, Wahl der Kassenprüfer,
f) Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren sowie etwaiger Zusatzbeiträge und Umlagen sowie Tätigkeitsvergütungen für den Vorstand (Ausnahme § 4 Ziffer 2),
g) Entscheidung über Einsprüche gegen den Ausschluss eines Mitglieds,
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
k) Beschlussfassung über die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers für den Vorstand Im Übrigen ist die Mitgliederversammlung für alle Angelegenheiten zuständig, für die in dieser Satzung und deren Ordnungen kein anderes Organ des Vereines zuständig ist.

(3) Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich mit der Begründung einzureichen. Sie sind – soweit es sich nicht lediglich um Anträge zur bereits veröffentlichten Tagesordnung handelt – vom Vorstand unverzüglich zu veröffentlichen durch Einsicht in der Geschäftsstelle und Rundschreiben in Textform und/oder im Internet bekanntzumachen. Über Anträge auf Ergänzung der veröffentlichten Tagesordnung, die in der Hauptversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

(4) Der Vorstand kann außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimm¬berechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
(5) Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschie¬nenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(7) Die Abstimmung erfolgt geheim, sofern dies von einem Mitglied verlangt wird.
(8) Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind vom Schriftführer und vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der weite¬ren Vorsitzenden, zu unterschreiben.
(9) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer bzw. dem Protokollführer unterzeichnet wird. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die vom Ausschuss zu beschließen ist, maßgebend.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
a) Erster Vorsitzender
b) Zweiter Vorsitzender
c) Dritter Vorsitzender
d) Schatzmeister
e) Schriftführer.

(2) Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Geschäftsführung. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand kann seine Aufgaben mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer übertragen, der auch ein Nichtmitglied sein kann.
(3) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder gefasst. Zu Rechtsgeschäften, die den Verein im Einzelfall mit mehr als 5000,00 € verpflichten, ist eine Mehrheit von Vierfünftel der Mitglieder des Vorstandes erforderlich.
(4) Die Wahl des Vorstandes erfolgt von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Es werden gewählt: In den Jahren mit ungerader Jahreszahl der Erste Vorsitzende der Dritte Vorsitzende der Schriftführer In den Jahren mit gerader Jahreszahl der Zweite Vorsitzende der Schatzmeister
(5) Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl durch den Vorstand ersetzt. Bei Ausscheiden eines Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.
(6) Der Erste, Zweite und Dritte Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§10 Ausschuss

(1) Der Ausschuss besteht aus
a) den Mitgliedern des Vorstandes (Geborene Ausschussmitglieder)
b) den Sportwarten
c) dem Jugendwart
d) dem Technischen Leiter Skischule
e) dem Leiter der Ski-Schule
f) den Gymnastikwarten
g) dem Veranstaltungswart
h) dem Hüttenwart je Hütte
i) dem Pressewart
j) bis zu fünf Beisitzern mit bestimmten Aufgaben. Die Zusammenlegung von Ämtern ist im Bedarfsfalle zulässig.
(2) Der Ausschusses unterstützt den Vorstand und die Mitgliederversammlung in wichtigen Vereinsangelegenheiten.
(3) Alle Mitglieder des Ausschusses sind stimmberechtigt.
(4) Der Ausschuss entscheidet in allen in dieser Satzung und deren Ordnungen vorgesehenen Fällen. Dem Ausschuss bleibt die Bildung weiterer Ausschüsse vorbehalten.
(5) Die Einberufung und Leitung der Sitzungen obliegt dem Ersten Vor¬sitzenden, bei dessen Verhinderung einem der weiteren Vorsitzenden. Vom Vorsitzenden sollen jährlich mindestens zwei Sitzungen unter Angabe der Tagesordnung einberu¬fen werden. Über die Sitzung und die Beschlüsse des Ausschusses wird vom Schriftführer ein Protokoll gefertigt, das vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
(6) Der Ausschuss ist nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder, darunter mindestens drei Mitglieder des Vorstands nach § 8 Ziffer 1 beschlussfähig.
(7) Die Wahl der in Ziffer 1 b bis j bezeichneten Ausschussmitglieder zu erfolgt auf die Dauer von 2 Jahren, wobei jedes Jahr die Hälfte dieser Mitglieder neu zur Wahl steht. Sie bleiben jeweils bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds beruft der Vorstand den Nachfolger; in der nächsten Hauptversammlung ist Neuwahl erforderlich.

§ 11 Kassenprüfer

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder auf die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Ausschuss angehören dürfen.
(2) Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und die Belege des Vereins sowie die Kassenführung der Abteilungen sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschriften bestätigen und der Hauptversammlung hierüber einen Bericht vorlegen.
(3) Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten. Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener, übersehbarer Zeiträume während und am Schluss des Vereinsjahres stattfinden.

§ 12 Ordnungen des Vereins

Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein Ordnungen, insbesondere eine Geschäftsordnung und eine Ehrungsordnung, die vom Vorstand und vom Ausschuss zu beschließen sind.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung angekündigt ist.
(2) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
(3) Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes auf die Stadt Aalen zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Dasselbe gilt, wenn der Verein aufgehoben wird oder sein bisheriger Zweck wegfällt.

§ 14 Sonstiges

Soweit in dieser Satzung die Textform als zulässiger Formtyp erwähnt wird, ist das Schriftstück unverzüglich nach seiner Erstellung durch Ausdruck in Papierform zu dokumentieren.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen und mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Sie wurde in der Hauptversammlung am 09.05.2012 beschlossen (bisherige Satzungen waren vom 15.9.1959 vom 27.5.1970 und vom 24.06.1983).

Bescheinigung:
Die in der Mitgliederversammlung vom 09.05.2012 beschlossene Satzungsneufassung ist am 20.09.2012 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aalen - VR 152 Beschluss Bl. 194/213 Satzung Bl. 214/217eingetragen worden und hat ab diesem Zeitpunk ihre Wirksamkeit erlangt. Aalen, den 20.09.2012 Amtsgericht Aalen, gez. Krautschneider, Justizangestellte.