Satzung des Ski-Club Aalen e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der im Jahre 1959 gegründete Verein führt den Namen "Ski-Club Aalen e. V." (SCA).
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aalen eingetragen und hat seinen Sitz in Aalen.
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes.
Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Mai bis 30. April.

§2 Zweck und Aufgaben des Clubs

Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Förderung des Sports zu dienen.
Er widmet sich vorwiegend der Pflege und Förderung des Ski-Sports und der Wahrung der allgemeinen skisportlichen Belange, auch durch sportliche Veranstaltungen sowie durch Trainings- und Fortbildungskurse.
Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

§3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (ordentliche Mitglieder) und Personenvereinigungen (außerordentliche Mitglieder) sein.

1. Erwerb der Mitgliedschaft

    Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluß des Vorstandes aufgrund eines Aufnahmeantrages. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten; Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
  1. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Quartals, in dem sie beantragt wird. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein Jahr.
  2. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung zwischen außerordentlichem Mitglied und Vorstand des Vereins festgelegt.
  3. Personen, die sich um die Förderung des Vereinszwecks besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands oder des Gesamtausschusses von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind beitragsfrei.

2. Verlust der Mitgliedschaft

    Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds.
  1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 31.1. und wird mit Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam, sofern die Mitgliedsdauer von einem Jahr bis dahin erfüllt ist. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmetag bestimmten Regelungen entsprechend.

    Der Ausschluß eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied

  1. mit der Zahlung eines Beitrages für länger als ein Jahr im Rückstand ist,
  2. die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt,
  3. Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder
  4. sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält.
    Der Ausschlußbeschluß ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlußbeschluß steht dem Betroffenen innerhalb von 2 Wochen gegenüber dem Vorstand Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung zu, zu der er eingeladen ist.
    Die Hauptversammlung entscheidet über die Wirksamkeit des Ausschlußbeschlusses endgültig. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
  • Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand getroffenen Vereinbarung.

§4 Beiträge

Die Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Hauptversammlung kann Zusatzbeiträge und Umlagen festsetzen.

  1. Ordentliche Mitglieder
    Bei der Aufnahme in der Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten; die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühr wird von der Hauptversammlung festgesetzt.
    Die Beiträge werden stets im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig.
    Auf Antrag können die Beiträge vom Vorstand gestundet oder erlassen werden.
  2. Außerordentliche Mitglieder
    Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen außerordentlichem Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nur im Rahmen des zwischen dem Württembergischen Landessportbund und dem jeweiligen Sportversicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrages.

  1. Ordentliche Mitglieder
    Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-und Stimmrechts in Hauptversammlungen teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
  2. Außerordentliche Mitglieder
    Das außerordentliche Mitglied ist berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefaßten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an den Hauptversammlungen teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund.

§6 Organe des Clubs

Organe der Clubs sind

  1. die Hauptversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Ausschuß

§7 Hauptversammlung

  1. In den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres wird die ordentliche Hauptversammlung durchgeführt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen der weiteren Vorsitzenden durch Veröffentlichung in der Schwäbischen Post und der Aalener Volkszeitung unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlußfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
  2. Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstands,
    2. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
    3. Entlastung des Vorstands und der Mitglieder des Ausschusses,
    4. Beratung und Beschlußfassung über vom Vorstand wegen ihrer Bedeutung auf die Tagesordnung gebrachte Angelegenheiten,
    5. Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstands und der §9 Ziffer 1 b bis i bezeichneten Mitglieder des Ausschusses,
    6. Wahl der Kassenprüfer,
    7. Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren sowie etwaiger Zusatzbeiträge und Umlagen (Ausnahme §4 Ziffer 2),
    8. Berufung gegen Ausschlußbeschlüsse des Vorstands,
    9. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    10. Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
  3. Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich mit der Begründung einzureichen; sie sind - soweit es sich nicht lediglich um Anträge zur bereits veröffentlichten Tagesordnung handelt - vom Vorstand unverzüglich durch Veröffentlichung in der Schwäbischen Post und der Aalener Volkszeitung bekanntzumachen. Über Anträge auf Ergänzung der veröffentlichten Tagesordnung, die in der Hauptversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
  4. Der Vorstand kann außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
  5. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
    Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  6. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der weiteren Vorsitzenden, zu unterschreiben.
  7. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlußfassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die vom Ausschuß zu beschließen ist, maßgebend.

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. 1. Vorsitzendem
    2. 2. Vorsitzendem
    3. 3. Vorsitzendem
    4. Schatzmeister
    5. Schriftführer.
  • Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Geschäftsführung. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  • Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder gefaßt. Zu Rechtsgeschäften, die den Verein im Einzelfall mit mehr als DM 1000,00 verpflichten, ist eine Mehrheit von Vierfünftel der Mitglieder des Vorstandes erforderlich.
  • Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch Beschluß der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, wobei jedes Jahr mindestens zwei Mitglieder des Vorstands zur Wahl anstehen. Jedes Mitglied bleibt bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
  • Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl durch den Vorstand ersetzt. Bei Ausscheiden eines Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.
  • Der erste, zweite und dritte Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§9 Ausschuß

  1. Der Ausschuß besteht aus
      1. den Mitgliedern des Vorstandes
      2. dem Sportwart
      3. dem Jugendwart
      4. dem Schülerwart
      5. dem Leiter der Ski-Schule
      6. dem Gymnastikwart
      7. dem Touristikwart
      8. dem Hüttenwart
      9. bis zu fünf Beisitzern mit bestimmten Aufgaben.

        Die Zusammenlegung von Ämtern ist im Bedarfsfalle zulässig.
  2. Die in Ziffer 1 b bis i genannten Mitglieder des Ausschusses sind dem Vorstand zur Leitung des Clubs und zur Erledigung der laufenden Club-Angelegenheiten beigegeben. Sie sind beratend tätig, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, und sollen zu den Vorstandssitzungen beigezogen werden.
  3. Die Einberufung und Leitung der Sitzungen obliegt dem ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung einem der weiteren Vorsitzenden. Vom Vorsitzenden sollen jährlich mindestens zwei Sitzungen einberufen werden. Die Versammlung ist nur beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder, darunter mindestens drei Mitglieder des Vorstands nach §8 Ziffer 1. Über die Sitzung und die Beschlüsse der Versammlung wird vom Schriftführer ein Protokoll gefertigt, das vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
  4. Die Wahl der in Ziffer 1 b bis i bezeichneten Ausschußmitglieder erfolgt auf die Dauer von 2 Jahren, wobei jedes Jahr die Hälfte dieser Mitglieder neu zur Wahl steht. Sie bleiben jeweils bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds beruft der Ausschuß den Nachfolger; in der nächsten Hauptversammlung ist Neuwahl erforderlich.

§10 Kassenprüfer

Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder auf die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Ausschuß angehören dürfen.
Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und die Belege des Vereins sowie die Kassenführung der Abteilungen sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschriften bestätigen und der Hauptversammlung hierüber einen Bericht vorlegen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener, übersehbarer Zeiträume während und am Schluß des Geschäftsjahres stattfinden.

§11 Ordnungen des Vereins

Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein Ordnungen, insbesondere eine Geschäftsordnung und eine Ehrungsordnung, die vom Vorstand und vom Ausschuß zu beschließen sind.

§12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung angekündigt ist. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes auf die Stadt Aalen zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Dasselbe gilt, wenn der Verein aufgehoben wird oder sein bisheriger Zweck wegfällt.

§13

Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen und mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Sie wurde in der Hauptversammlung am 24.6.1983 beschlossen (bisherige Satzungen waren vom 15.9.1959 und vom 27.5.1970).

Bescheinigung:
Die in der Mitgliederversammlung vom 24.6.1983 beschlossene Satzungsneufassung ist am 10.11.1983 in das Vereinsregister des Vereins beim Amtsgericht Aalen - VR 152 - eingetragen worden und hat ab diesem Zeitpunkt ihre Wirksamkeit erlangt.
Aalen, den 10.11.1983. Amtsgericht, gez. Wiedmann, Rechtspfleger.